Überblick über das EWSG und was Vermieter jetzt beachten müssen
Nach umfassenden Corona-Hilfen während der Pandemie folgte im Dezember dieses Jahres nun die erste Energie-Hilfe in Form des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG). Diese sogenannte „Dezember-Soforthilfe“ ist der erste Schritt des Bundes, den enorm gestiegenen Energiekosten für Gas- und Fernwärmekunden entgegenzuwirken.
Die Dezember-Soforthilfe stellt eine einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme dar und dient der Überbrückung bis zur Einführung der Energiepreisbremsen. Während die Energiepreisbremsen (Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen) zum 1. März 2023 rückwirkend mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft treten und die Preise pro Kilowattstunde (kWh) des jeweiligen Verbrauchs zum Großteil auf festgelegte Preisobergrenzen deckeln, besteht die Dezember-Soforthilfe in der einmaligen Übernahme der für den Kunden fälligen Abschlagszahlung durch den Bund.
Es findet keine direkte Zahlung des Bundes an die einzelnen Verbraucher statt. Vielmehr gewährt das EWSG den Verbrauchern unter den dort benannten Voraussetzungen einen Entlastungsanspruch gegenüber ihren Lieferanten für Erdgas- oder Wärme (§§ 2 bis 4 EWSG). Die Lieferanten erhalten im Gegenzug einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland (§ 6 ff. EWSG).
1. Wer kann die Dezember-Hilfe in Anspruch nehmen?
a. Verbraucher von Erdgas
Erdgaslieferanten sind verpflichtet, den Letztverbrauchern eine einmalige Gutschrift zu erteilen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
(1) Bezug über Standardlastprofil (SLP)[1], unabhängig vom tatsächlichen Jahresverbrauch.
(2) Bezug mit registrierender Leistungsmessung (RLM)[2], sofern
- der tatsächliche Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh liegt,
- das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als WEG bezogen wird,
- der Letztverbraucher eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten oder andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- der Letztverbraucher eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft als KöR oder e.V. ist oder
- der Letztverbraucher eine Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX ist.
Keinen Anspruch hingegen haben kommerzielle Betreiber von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen und zugelassene Krankenhäuser.
Für Verbraucher mit RLM-Zähler, die eine Dezember-Hilfe erhalten, besteht die Pflicht zur Mitteilung ihrer Berechtigung an den Lieferanten. Dies muss bis zum 31.12.2022 geschehen.
b. Verbraucher von Wärme
Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden eine Kompensation zu zahlen, sofern
(1) deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1.5 Mio. kWh nicht übersteigt,
(2) der Kunde die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als WEG bezieht,
(3) es sich bei dem Kunden um zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagestätten oder andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe handelt, die im Aufgabenbereich des SGB soziale Leistungen erbringen,
(4) es sich bei dem Kunden um die Entnahmestelle einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft als KöR oder e.V. handelt,
(5) es sich bei dem Kunden um Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX handelt.
2. Wie funktioniert die Inanspruchnahme?
Grundsätzlich ist der Entlastungsbetrag für Erdgas mit der ersten Rechnung zu verrechnen, die den Monat Dezember 2022 umfasst. Für Erdgaskunden mit SLP-Zähler hingegen ist zur schnelleren Entlastung der hier zum Großteil privaten Haushalte eine vorläufige Leistung im Dezember vorgesehen.
Grundsätzlich kann der Lieferant bei einem SEPA-Mandat den Einzug für Dezember aussetzen. Bei monatlicher Überweisung des Abschlags kann der Verbraucher die Überweisung im Monat Dezember aussetzen. Sollte der Verbraucher die Abschlagszahlung dennoch leisten, erhält er eine Erstattung.
Wärmeversorgungsunternehmen können zwischen einem Verzicht auf die Voraus- oder Abschlagszahlung, einer Zahlung an den Kunden oder einer Kombination aus beiden Elementen zu wählen.
3. Berechnung
Als Daumenregel kann angenommen werden, dass sich die Entlastung für Erdgaskunden wie folgt berechnet:
Entlastung = 1/12 des Jahresverbrauchs x Arbeitspreis / kWh
Für Wärmekunden hingegen gilt:
Entlastung = 1,2 x Abschlagszahlung aus September 2022
4. Pflichten der Vermieter, Verpächter und der Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) nach EWSG
Da die Energieversorgung in aller Regel über Hausanschlüsse erfolgt, sieht das EWSG bestimmte Pflichten für Vermieter, Verpächter und WEGs vor, um sicherzustellen, dass die Entlastung auch bei dem tatsächlichen Endverbraucher ankommt.
Die Regelungen zu Weitergabe- und Informationspflichten der Vermieter gelten entsprechend auch für Verpächter.
a. Weitergabepflicht an die Mieter
Vermieter bzw. die WEG müssen die Entlastung an ihre Mieter bzw. die Wohnungseigentümer weitergeben. Dies gilt, wenn sie die Entlastung erhalten haben oder hätten erhalten können (aber bspw. aufgrund unterlassener Mitteilung der Berechtigungsumstände nicht erhalten haben).
Der Vermieter resp. die WEG hat die Höhe der Entlastung in der Heizkostenabrechnung / Jahresabrechnung gesondert auszuweisen.
b. Informationspflichten gegenüber den Mietern
Die Lieferanten sind verpflichtet, Informationen über die Dezember-Hilfe auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Vermieter resp. die WEG hingegen müssen ihre Mieter bzw. die Wohnungseigentümer in Textform über die veröffentlichten Informationen und die Höhe der Entlastung unterrichten. Hierbei müssen Vermieter ihre Mieter darauf hinweisen, dass die Entlastung aus Bundesmitteln finanziert wird und, sofern eine vorläufige Entlastung vorliegt, eine Endabrechnung noch erfolgen wird. Hinsichtlich der Endabrechnung kann auf ein Informationsschreiben der Bundesregierung verwiesen werden.
Ist eine Eigentumswohnung vermietet, so hat der Vermieter die Informationen, die er von der WEG erhalten hat, unverzüglich an die Mieter weiterzuleiten.
c. Befreiungsmöglichkeiten für Mieter
Mieter, deren Betriebskostenvorauszahlungen seit dem 19.Januar 2022 aufgrund der steigenden Energiekosten erhöht wurden, müssen diesen Erhöhungsbetrag im Monat Dezember 2022 nicht als Vorauszahlung auf die Betriebskosten leisten.
Mieter, für die seit dem 19. Januar 2022 eine Vorauszahlung für leitungsgebundenes Erdgas erstmalig vereinbart wurde, können die Betriebskostenvorauszahlung um 25% kürzen.
Vermieter müssen ihr Mieter auf diese Befreiungsmöglichkeiten ebenfalls in Textform hinweisen.
Hinweis: Hier handelt es sich teilweise um eine stark vereinfachte und zusammenfassende Darstellung des EWSG, welche allein dazu dienen, dem Leser einen Überblick über die gesetzliche Regelung zu verschaffen. Keinesfalls kann die Lektüre eine individuelle Beratung ersetzen.
Kontaktieren Sie uns gerne, falls Sie weitere Fragen zu EWSG oder Energiepreisbremsen haben.