EuGH Vorabentscheidungsersuchen durch den BGH: Klagebefugnis von Mitbewerbern aufgrund von Datenschutzverstößen
Am 12.01.2023 hat der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit einem Vorabentscheidungsverfahren die Frage vorgelegt, ob Mitbewerber wegen Verstößen gegen die DS-GVO, unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person wegen des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, gegen Unternehmen im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorgehen dürfen (Beschl. v. 12.01.2023, Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19).
In dem nun beiden ausgesetzten Verfahren geht es um einen Streit zwischen Apothekern. Die Kläger rügen in beiden Fällen datenschutzrechtliche Verstöße.
Der EuGH hat bereits mit am 28. April 2022 (Rechtssache C-319/20 - Meta Platforms Ireland) entschieden, dass Verbände zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben dürfen, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei.
Insofern erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass der EuGH auch Mitbewerbern ein Klagerecht wegen Datenschutzverstößen zubilligt. In diesem Falle müssten Unternehmen vermehrt mit Abmahnungen und Schadensersatzklagen aufgrund von Datenschutzverstößen rechnen.