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Schutz des Warenlieferanten und anderer Sicherungsnehmer bei Belieferung in vorläufigem Insolvenzverfahren

26. Juli 2019 von Dr. Michael Frühmorgen

BGH, Urteil vom 24. Januar 2019, Az.: IX ZR 110/17

Der BGH hat entschieden, ob und inwieweit ein vorläufiger Insolvenzverwalter bei laufendem Geschäftsbetrieb berechtigt ist, sicherungsübereignete bzw. unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren zu verkaufen und sicherungshalber abgetretene Forderungen einzuziehen. 

(Orientierungssatz des Verfassers)

Sachverhalt

Ein später in Insolvenz gefallener Getränkelieferant verkaufte an mehrere Abholmärkte Getränke, die er zuvor unter Vereinbarung eines umfassenden Eigentumsvorbehaltes bezogen hatte. Außerdem hatte der Getränkelieferant seine laufenden Kundenforderungen an eine Bank - die spätere Klägerin - abgetreten.

Nach den Vereinbarungen mit den Warenlieferanten und der Bank konnte der Getränkelieferant - wie üblich - das Sicherungsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs veräußern und die Forderungen aus allen Umsatzgeschäften einziehen.

Nachdem der Getränkelieferant Insolvenzantrag stellen musste, wurde durch das Gericht zunächst ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, d.h. ein Verwalter, der neben (nicht anstatt) der Geschäftsführung des Getränkelieferanten (nachfolgend „Schuldnerin“) tätig wurde. Ferner wurde er von dem Gericht ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Der Geschäftsbetrieb wurde von dem vorläufigen Insolvenzverwalter fortgeführt. Die vorhandene und neu bestellte Ware wurde im Rahmen der Betriebsfortführung verkauft, Kundenforderungen eingezogen bzw. vereinnahmt, obwohl die Bank schon einen Tag nach Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters die Ermächtigung zur Weiterveräußerung wiederrufen hatte.

Im Zentrum des Streits stand somit die Frage, ob und in welchem Umfang der vorläufige Verwalter die Sicherungsrechte von Gläubigern in einem solchen Fall berücksichtigen muss.

Entscheidung

Der BGH hat hierzu entschieden:  

  • Das bloße Stellen eines Insolvenzantrags führt nicht automatisch zum Wegfall der Weiterveräußerungsermächtigung.
  • Ein „ordentlicher Geschäftsgang“ liegt jedoch nur vor, wenn das Sicherungsinteresse der Sicherungsgeber gewahrt bleibt, d.h. sich die Sicherungsrechte an den Veräußerungserlösen fortsetzen.
  • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist verpflichtet, eine Separierung der Verwertungserlöse auf einem Treuhandkonto vorzunehmen, welches für den jeweiligen Sicherungsgläubiger eingerichtet wird. Der Gläubiger hat hieraus dann ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO).
  • Geschieht dies nicht und wird das Aussonderungsrecht des Gläubigers vereitelt, hat dieser grundsätzlich. ein sog. Ersatzabsonderungsrecht gegenüber der Masse (§ 48 InsO).

Praxistipp

Das Urteil des BGH zeigt, wie wichtig eine frühzeitige, konsequente und professionelle Geltendmachung von Gläubigerrechten im Falle einer Insolvenz des Vertragspartners ist, gerade bei einer Fortführung der Geschäftsbeziehung in der Insolvenz. Dies gilt insbesondere für die Gläubiger, die aufgrund eines Sicherungsrechts (z.B. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung) die Chance haben, ihren Ausfall signifikant zu reduzieren. Geschieht dies nicht, bleiben selbst diese gesicherten (und damit privilegierten) Gläubiger auf die bloße und meist nicht sonderlich hohe Insolvenzquote beschränkt.