Nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, mit dem einem Fremdgeschäftsführer die Tätigkeit für potentielle Konkurrenzunternehmen "in jeglicher Weise" untersagt werden soll, ist mangels schutzwürdiger Interessen der Gesellschaft unwirksam.
Der Geschäftsführer kann die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots vor Aufnahme der beabsichtigten Konkurrenztätigkeit im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen.
OLG München, Beschluss vom 2. August 2018, Az.: 7 U 2107/18
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, mit dem einem Fremdgeschäftsführer die Tätigkeit für potentielle Konkurrenzunternehmen "in jeglicher Weise" untersagt werden soll, ist mangels schutzwürdiger Interessen der Gesellschaft unwirksam.
Der Geschäftsführer kann die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots vor Aufnahme der beabsichtigten Konkurrenztätigkeit im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen.
Die vorstehenden, nicht amtlichen Orientierungssätze zur Entscheidung des OLG München beschreiben Probleme eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes von Beschäftigten im allgemeinen und GmbH-Geschäftsführern im Besonderen.
Zunächst einmal liegt die Entscheidung auf der Linie der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach die gesetzlichen Regelungen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote zu Lasten von Arbeitnehmern nicht für Organe von Kapitalgesellschaften und damit nicht für GmbH-Geschäftsführer zur Anwendung kommen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um sogenannte „Fremdgeschäftsführer“ handelt, also um Geschäftsführer, die keine Geschäftsanteile an der GmbH halten und daher de facto einen arbeitnehmerähnlichen Status haben. Die gesetzlichen Schutzmechanismen, die für nachvertragliche Wettbewerbsverbote in den §§ 74 ff. HGB niedergelegt sind (wesentlich sind die Höchstdauer von zwei Jahren sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung), finden damit keine Anwendung.
Die Grenze der Ausgestaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots für GmbH-Geschäftsführer liegt damit bei § 138 BGB, wonach sittenwidrige Rechtsgeschäfte nichtig sind. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer einer GmbH ist nach der Rechtsprechung des BGH als sittenwidrig und damit als nichtig zu werten, wenn es nicht den berechtigten Interessen der GmbH dient. Dies ist dann der Fall, wenn das Wettbewerbsverbot nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung des hierdurch gebundenen Geschäftsführers unbillig erschwert. Bei der notwendigen Interessenabwägung zur Feststellung einer möglichen Sittenwidrigkeit ist natürlich auf den Einzelfall abzustellen. Die inhaltliche Ausgestaltung und Reichweite eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots für den Geschäftsführer eines lokalen Kleinunternehmens unterliegt damit anderen Grenzen als dasjenige, das ein international tätiges Großunternehmen seinen Geschäftsführern auferlegen kann.
Das OLG München formuliert dies dahingehend, dass „… sich die Interessen der Gesellschaft in der Reichweite des Verbots widerspiegeln müssen, dass mit anderen Worten ein zu weit gefasstes Verbot nichtig ist“. Auf die Höhe der Karenzentschädigung kommt es dabei übrigens nicht an, da mangels Anwendbarkeit der §§ 74 ff. HGB eine Karenzentschädigung für den GmbH-Geschäftsführer nicht erforderlich ist.
Die Klausel im vorliegenden Fall, wonach das nachvertragliche Wettbewerbsverbot jede Art von Tätigkeit verbietet, ist damit nach Ansicht des OLG München viel zu weitgehend, denn, überspitzt gesagt, dürfte der Geschäftsführer für ein Konkurrenzunternehmen nicht einmal den Hof fegen. Das Gericht verneint allerdings eine Auslegung der Klausel dergestalt, dass mit dieser lediglich wettbewerbsrechtlich relevante Tätigkeiten untersagt werden können. Eine sogenannte „geltungserhaltende Reduktion“ scheidet nach Ansicht des Gerichts bei einem inhaltlich nichtigen Wettbewerbsverbot aus und kann auch nicht durch eine salvatorische Klausel geheilt werden. Die Entscheidung dürfte damit Bedeutung über den Bereich von GmbH-Geschäftsführern hinaus haben, auch wenn in der Praxis die meisten Fälle vor den Arbeitsgerichten landen.
Da sich im konkreten Fall die Gesellschaft auf die Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots berufen hatte, andererseits jedoch für den Geschäftsführer die Chance bestand, eine Tätigkeit einem Konkurrenzunternehmen aufzunehmen, bejahte das OLG München auch den Grund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Auch insofern hat die Entscheidung Bedeutung über den Bereich von GmbH-Geschäftsführern hinaus.
Praxishinweis
Bei der Abfassung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten für GmbH-Geschäftsführer werden regelmäßig Überlegungen dahingehend angestellt, das Wettbewerbsverbot räumlich und/oder zeitlich angemessen zu begrenzen. Die Frage der inhaltlichen Ausgestaltung wird in der Praxis eher vernachlässigt; Formulierungen wie im Streitfall, wonach seitens des Geschäftsführers nach seinem Ausscheiden schlicht für ein Konkurrenzunternehmen keine Tätigkeit entfaltet werden darf, finden sich häufig (auch in Klauselempfehlungen in der juristischen Literatur). Um auf der sicheren Seite zu sein ist hier nun größere Sorgfalt angezeigt. Der Kanon der verbotenen Tätigkeiten für Konkurrenzunternehmen ist daher im Lichte des Einzelfalls so exakt wie möglich - und nur soweit wie notwendig - zu fassen. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass eine Aufweichung eines generellen Tätigkeitsverbots für Konkurrenzunternehmen doch als praxisfern angesehen werden muss. Natürlich könnte der bei der Konkurrenz ausgeschiedene Vertriebschef bei seinem neuen Arbeitgeber für zwei Jahre in der Buchhaltung „zwischengelagert“ werden. Der Etikettenschwindel liegt jedoch auf der Hand.