Der Aufsichtsrat haftet für Pflichtverletzungen des Vorstands faktisch doppelt so lang wie der Vorstand selbst
Der BGH führt seine im Jahr 1997 durch die sog. „ARAG/Garmenbeck“-Entscheidung begründete Rechtsprechung zu den Prüfungs- und Verfolgungspflichten des Aufsichtsrats und zur eventuellen Haftung für entsprechende Pflichtverstöße konsequent fort.
BGH, Urteil vom 18. September 2018, Az.: II ZR 152/17
- Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Aktiengesellschaft gegen ein Aufsichtsratsmitglied gemäß § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2, Abs. 6 AktG wegen Verjährenlassens von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ein Vorstandsmitglied beginnt gemäß § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt der Verjährung des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied.
- Das gilt auch dann, wenn der Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied darauf beruht, dass dieses Einlagen an das Aufsichtsratsmitglied zurückgewährt hat.
Hintergrund
Der BGH führt seine im Jahr 1997 durch die sog. „ARAG/Garmenbeck“-Entscheidung begründete Rechtsprechung zu den Prüfungs- und Verfolgungspflichten des Aufsichtsrats und zur eventuellen Haftung für entsprechende Pflichtverstöße konsequent fort.
Sachverhalt
Der Beklagte war von Oktober 2002 bis August 2013 Vorsitzender des Aufsichtsrats der klagenden Aktiengesellschaft (AG) und zwischen 2005 und 2011 deren Mehrheitsaktionär. Im Jahr 2002 schlossen der Beklagte und die AG zur Vermeidung deren Insolvenz eine Vereinbarung, mit der sich der Beklagte verpflichtetet, eine Bankverbindlichkeit zu tilgen oder aber für die Eröffnung einer entsprechenden Kreditlinie bei einem anderen Kreditinstitut zu sorgen, mit deren Hilfe die AG einen Vergleich mit der finanzierenden Bank erfüllen konnte.
Die AG verkaufte dann an den Beklagten die Hälfte ihrer Kaufpreisansprüche gegen eine Dritte aus dem Verkauf einer Unternehmensbeteiligung und trat diese an den Beklagten ab. Die AG zahlte an den Beklagten zudem einen Betrag zur Tilgung eines vom Beklagten einer Tochtergesellschaft der AG gewährten Darlehens.
Die AG nahm den Beklagten auf Rückerstattung des an ihn ausgekehrten Kaufpreisanteils sowie des zur Rückzahlung des der Tochtergesellschaft gewährten Darlehens bezahlten Betrags in Anspruch, da es sich bei diesen Zahlungen um verbotene Einlagenrückgewähr bzw. Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen gehandelt habe und er in seiner Eigenschaft als Aufsichtsrat es versäumt habe, die entsprechenden Ansprüche gegen den pflichtwidrig handelnden Vorstand geltend zu machen.
Das Landgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das OLG hat sie abgewiesen, da etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten gem. § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG wegen Verletzung seiner Aufsichtsratspflichten durch Verjährenlassen von Ersatzansprüchen der Klägerin gegen den Vorstand verjährt seien. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Entscheidung
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass etwaige Schadensersatzansprüche der AG gegen den Beklagten wegen Verletzung seiner Aufsichtsratspflichten durch Verjährenlassen von Ersatzansprüchen der AG gegen den Vorstand aufgrund verbotener Einlagenrückgewähr bzw. Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen nicht verjährt sind. Für den Beginn der Verjährung ist insoweit nicht auf den Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung bzw. deren Annahme durch den Beklagten abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Verjährung des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen den Vorstand.
Einer verjährungsrechtlichen Gleichbehandlung steht bei einer Aktiengesellschaft die besondere Funktion des Aufsichtsrats als Überwachungsorgan entgegen, das in erster Linie die Geschäftsführung zu überwachen und in diesem Rahmen ggf. auch Schadensersatzansprüche gegen die Vorstandsmitglieder diese zu verfolgen hat. Dem widerspräche es, würde man die Haftung wegen Verletzung dieser besonderen Pflicht zur Anspruchsverfolgung allein wegen wirtschaftlicher Identität des verursachten Schadens generell bereits ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gegen den Vorstand verjähren lassen. Da diese wirtschaftliche Identität in den meisten Fällen zumindest teilweise gegeben sein dürfte, würde die Pflicht zur Anspruchsverfolgung damit weitgehend leerlaufen. Maßgeblich ist insbesondere im Hinblick auf den besonderen Schutzzweck der Aufsichtspflicht daher vielmehr, wann die Verletzung der Pflicht zur Anspruchsverfolgung ihrerseits zu einem Schaden der Gesellschaft dem Grunde nach geführt hat. Besteht dieser Schaden in der Undurchsetzbarkeit eines Ersatzanspruchs gegen den Vorstand wegen Verjährung, ist maßgeblicher Zeitpunkt auch erst der Eintritt dieser Verjährung.
Zwar hat der Beklagte vorliegend auch gegen seine Überwachungspflicht verstoßen, weil er keine Maßnahmen ergriffen hat, die verbotene Einlagenrückgewähr zu verhindern. Allerdings steht die Überwachungspflicht eigenständig neben der Verfolgungspflicht. Dies ergibt sich neben den unterschiedlichen Lebenssachverhalten, an die diese Pflichten anknüpfen, auch aus der unterschiedlichen inhaltlichen Ausgestaltung der beiden Pflichten. Die Eigenständigkeit der beiden Pflichten ergibt sich auch daraus, dass ansonsten ein Aufsichtsrat, dem außer dem Verjährenlassen der Ersatzforderung gegen den Vorstand noch eine weitere Aufsichtsratspflichtverletzung im Vorfeld bzw. im Zusammenhang mit der Vornahme der verbotenen Einlagenrückgewähr anzulasten ist, und der darüber hinaus noch selbst durch diese Einlagenrückgewähr begünstigt wird, verjährungsmäßig besser gestellt wäre, als ein Aufsichtsrat, dem "nur" eine Pflichtverletzung durch Verjährenlassen der Ersatzforderung gegen den Vorstand vorzuwerfen ist.
Der BGH entscheid weiter, dass ein Schadensersatzanspruch auch nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil es dem Beklagten unzumutbar sei, sich mit der Geltendmachung des Anspruchs selbst bezichtigen zu müssen. Das der Selbstbelastungsfreiheit zugrunde liegende Recht des Beklagten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG habe hinter den Interessen Dritter, hier der AG und deren Gläubigern, zurückzustehen. Da Überwachungspflichtverletzungen des Aufsichtsrats nicht selten mit Pflichtverletzungen eines Vorstands einhergehen, würde der Einwand der Selbstbezichtigungsfreiheit die Pflicht des Aufsichtsrats zur Prüfung und Verfolgung von Ansprüchen der Aktiengesellschaft regelmäßig sinnentleeren. Es würde zudem derjenige bessergestellt, der doppelt zum Nachteil der Aktiengesellschaft handelt und daher eine Selbstbezichtigung fürchten muss. Die Gefahr der eigenen Haftung begründet somit keine Ausnahme von der Verfolgungspflicht
Praxishinweis
Die Entscheidung hat für Aufsichtsräte erhebliche Bedeutung. Aufsichtsräten vorzuwerfende und ggf. schadensersatzbegründende Pflichtverletzungen bestehen oft darin, dass keine ordnungsgemäßen Überwachung des Handelns des Vorstands erfolgt. Daneben besteht die eigenständige Pflicht, Ansprüche gegen den Vorstand auch zu verfolgen. Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Anspruch im verjährungsrechtlichen Sinne nicht schon bei der pflichtwidrigen Unterlassung der Überwachung sondern regelmäßig erst mit dem Zeitpunkt des pflichtwidrigen Verjährenlassens des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen den Vorstand entsteht.
Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, Ansprüche der Gesellschaft gegen amtierende und auch gegen ehemalige Vorstandsmitglieder zu prüfen und ggf. zu verfolgen. Verletzt er diese Pflicht, kann er auch noch nach Jahren, selbst dann, wenn ursprüngliche Pflichtverletzung des Vorstands längst verjährt ist, selbst in Haftung genommen zu werden, wenn er Ansprüche gegen den Vorstand pflichtwidrig hat verjähren lassen.
Dies führt faktisch ggf. zu einer Verdoppelung der Verjährungsfrist für Ansprüche gegen Mitglieder von Aufsichtsräten.