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Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigungserklärung bei Einwurf in den Hausbriefkasten

7. November 2019 von Reinhold Kopp

Bundesarbeitsgericht ruft Risiken in Erinnerung

Der Einwurf in den Hausbriefkasten ist grundsätzlich an jedem beliebigen Tag möglich und bewirkt den Zugang der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, selbst wenn der Arbeitnehmer sich krankheitsbedingt nicht zu Hause aufhält. Kommt es wegen der 2-Wochen-Frist bei der a.o. Kündigung auf den letzten Tag der Frist an, ist darauf zu achten, um welche Uhrzeit mit der nächsten Entnahme aus dem Hausbriefkasten zu rechnen ist.

Bei Hausbriefkästen ist mit einer Leerung im Allgemeinen zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen, die allerdings stark variieren können. Über den jeweiligen Zeitpunkt muss man sich ggf. bei den Briefzustelldiensten vorab informieren. Erst längere Zeit nach den allgemeinen Postzustellzeiten wird nach Auffassung des BAG ein Wohnungsbriefkasten auf eingegangene Post nur dann überprüft, wenn der Empfänger tagsüber arbeitet und alleinstehend ist oder mit ebenfalls berufstätigen oder anderen am Tage üblicherweise abwesenden Personen in der Wohnung zusammenlebt. Es liegen bisher Entscheidungen vor, wonach der Kündigende bei Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten um 15.40 Uhr, nach 16.00 Uhr bzw. 19.30 Uhr grundsätzlich nicht mehr damit rechnen kann, dass der Empfänger an diesem Tag noch seinen Briefkasten leert. Eine Briefkastennachschau an einem Sonntag ist, selbst wenn im Zustellbezirk des Empfängers Wochenblätter verteilt werden, verkehrsüblich nicht mehr zu erwarten.

Das BAG hat mit Urteil vom 22.08.2019 (Az. 2 AZR 111/19) ein Urteil des LAG Baden-Württemberg zur weiteren Tatsachenfeststellung zurückverwiesen, weil dieses nach Maßgabe eigenen Erfahrungswissens ohne weitere Feststellungen einen Einwurf in den Hausbriefkasten um 13.25 Uhr als rechtzeitig nach der Verkehrsauffassung der Allgemeinheit bezeichnet hatte.

Praxistipp

Wenn es darauf ankommt, sollte am besten dem Arbeitnehmer persönlich zugestellt werden, im Hausbriefkasten aber auf jeden Fall während des Vormittags bis 11 Uhr. Durch etwaig seltene späte Zustellungen durch private Anbieter wird die Verkehrsanschauung nicht geprägt. Im Prozess muss derjenige, der sich auf übliche Zustellzeiten beruft, substantiiert vortragen.