RECHTSPRECHUNG - UNFALLVERSICHERUNGSSCHUTZ AUCH AM „PROBEARBEITSTAG“
Verletzt sich ein Arbeitssuchender, während er in einem Unternehmen einen Probearbeitstag verrichtet, ist er gesetzlich als „Wie-Beschäftigter“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unfallversichert. Das hat das BSG entschieden (Urt. v. 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R). Der Arbeitende sei während der Probearbeit zwar mangels Eingliederung in den Betrieb nicht als „Beschäftigter“ iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 7 Abs. 1 SGB IV unfallversichert, aber jedenfalls als „Wie-Beschäftigter“. Er erbringe am Probearbeitstag eine dem Unternehmen dienende und dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei. Die Tätigkeit erfolge nicht nur im Eigeninteresse des Arbeitenden, sondern helfe auch dem Unternehmen bei der Auswahl eines geeigneten Bewerbers.
- Die durchschnittliche Dauer der beim BAG erledigten Verfahren betrug im Geschäftsjahr 2018 7 Monate 23 Tage, damit ist die Verfahrensdauer etwas mehr als 0,5 Monate kürzer als im Geschäftsjahr 2017