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RECHTSPRECHUNG – Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten

2. März 2020 von Philip Herbst

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einem nun veröffentlichen Fall mit der Dauer des besonderen Kündigungsschutzes eines Datenschutzbeauftragten zu beschäftigen. (Urt. v. 05.12.2019 - Az.: 2 AZR 223/19). Demnach endet der Sonderkündigungsschutz für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wenn die Beschäftigtenzahl im Unternehmen entsprechend unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG a.F. absinkt. Die Rechtsprechung ist insbesondere deshalb interessant, da der Schwellenwert für die zwingende Benennung eines Datenschutzbeauftragen mit der neuen Rechtslage nach § 38 BDSG auf 20 Mitarbeiter erhöht wurde. Das Urteil ist zu altem Datenschutzrecht ergangen, es spricht jedoch nichts dagegen, die Grundsätze auf die neue Rechtslage zu übertragen.

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•    BAG, 18.2.2020: Freiwillige Auskünfte des Arbeitgebers müssen richtig, eindeutig und vollständig sein, sonst droht Schadensersatz.
•    LAG Schleswig-Holstein, 22.1.2020: Einsetzung des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl durch das Gericht auch bei Vertagung der Betriebsversammlung.

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