RECHTSPRECHUNG - KÜNDIGUNG SOFORT NACH EINGANG DER MASSENENTLASSUNGSANZEIGE ZULÄSSIG
Das BAG hat am 13.06.2019 entschieden, dass die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige auch dann wirksam erstattet werden kann, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist und die entsprechende Kündigung bereits unterschrieben hat. Kündigungen im Massenentlassungsverfahren seien daher – vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungsvoraussetzungen – wirksam, wenn die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist. Arbeitgeber sind gut beraten, die Massenentlassungsanzeige sorgsam vorzubereiten. Diese ist zwingend vor Absendung der ersten Kündigung zu erstatten, auch wenn letztlich der Zugang der Kündigung entscheidend ist.
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