Neue Regelungen zur Nachweispflicht in Arbeitsverhältnissen
Am 23.06.2022 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union verabschiedet.
Damit einher gehen zahlreiche Änderungen im Nachweisgesetz und anderen Gesetzen, die für Arbeitsverhältnisse ab dem 01.08.2022 von Bedeutung sind.
Verstöße gegen das Nachweisgesetz werden zukünftig als Ordnungswidrigkeit qualifiziert und erstmals bußgeldbewehrt. Die Ordnungswidrigkeit kann dabei mit einer Geldbuße von bis zu EUR 2.000,00 je Verstoß geahndet werden.
Änderungen im Nachweisgesetz
Das Nachweisgesetz sieht zukünftig weitere wesentliche Vertragsbedingungen vor, die Mitarbeitenden zu Beginn oder auf Verlangen innerhalb bestimmter Fristen durch den Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen sind. Es ist hier das Schriftformerfordernis einzuhalten, eine elektronische Signatur ist auch nach dieser aktuellen Gesetzesänderung nicht ausreichend.
Im Falle von Neueinstellungen ab dem 01.08.2022 wird diese Verpflichtung erfüllt, indem vor der Aufnahme der Beschäftigung ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit allen notwendigen Regelungen abgeschlossen wird.
Bereits beschäftigen Mitarbeitenden müssen die wesentlichen Arbeitsbedingungen auf Nachfrage innerhalb einer Frist von 7 Tagen schriftlich nachgewiesen werden.
Im Falle der Änderung wesentlicher Arbeitsbedingungen, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Tarifverträgen Betriebs- oder Dienstvereinbarungen erfolgen, müssen diese ebenfalls schriftlich, spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam werden, nachgewiesen werden.
Das Nachweisgesetz gilt zukünftig auch für alle zur vorübergehenden Aushilfe Beschäftigten, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis nur wenige Tage dauert. Der Nachweis muss also auch bei dem Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrags fristgerecht erfolgen.
Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz
Die Probezeit muss zukünftig bei kurzen Befristungen in einem angemessenen Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
Die Regelungen zur Arbeit auf Abruf werden verschärft. Insbesondere muss der Arbeitgeber zukünftig zusätzlich Referenzstunden und Referenztage festlegen.
Im Rahmen einer Erörterung mit dem Mitarbeitenden auf Veränderung von Dauer bzw. Lage seiner Arbeitszeit hat der Arbeitgeber zukünftig auch über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.
Arbeitgeber sind zukünftig verpflichtet, Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und die ihm in Textform den Wunsch nach Veränderung von Dauer bzw. Lage ihrer Arbeitszeit angezeigt haben, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen.
Änderungen im Berufsbildungsgesetz
Auch das Berufsbildungsgesetz sieht weitere wesentliche Vertragsbedingungen vor, die der Ausbildungsvertrag enthalten muss. Darüber hinaus wurden die Bußgeldvorschriften wurden verschärft.
Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Leiharbeitnehmern müssen zukünftig zusätzlich vor jeder Überlassung die Firma und Anschrift des Entleihers, dem sie überlassen werden, in Textform mitgeteilt werden.
Die Bußgeldvorschriften wurden verschärft.
Entleiher sind zukünftig außerdem verpflichtet, Leiharbeitnehmern, die ihnen seit mindestens sechs Monaten überlassen sind und die dem Entleiher in Textform den Wunsch nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrags angezeigt haben, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründetet Antwort in Textform mitzuteilen.
Wir empfehlen, Arbeitsverträge und Nachweisschreiben auf die Pflichtangaben aus dem geänderten § 2 Abs.1 Nr.1-15 NachwG zu überprüfen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Mandantenrundschreiben.