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Kein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice

17. September 2020 von Reinhold Kopp

Jüngste Zahlen des RKI zeigen wieder einen kontinuierlichen Anstieg der Infektionen mit Covid-19. Dadurch könnte die Nachfrage nach der Gewährung von Homeoffice erneut steigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) hatte im April des Jahres angekündigt, an einem Gesetz für ein Recht auf Homeoffice zu arbeiten, das bis Herbst vorlegen werden soll. Jeder, der möchte und bei dem es der Arbeitsplatz zulässt, soll im Homeoffice arbeiten können, auch wenn die Corona-Pandemie wieder vorbei ist, so damals Bundesminister Heil. Obwohl bereits der Koalitionsvertrag ein solches Vorhaben enthielt, liegt ein Referentenentwurf des BMAS offenbar noch nicht vor. Nach einer aktuellen Umfrage der Industrie- und Handelskammer (IHK) Berlin lehnen die Unternehmen mit großer Mehrheit einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice ab.

Homeoffice wird bisher wie mobiles Arbeiten als Unterfall der Telearbeit angesehen. Der Arbeitgeber darf grundsätzlich – die der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegende - Telearbeit nicht einseitig anordnen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 17 Sa 562/18)); Ausnahmen sind allenfalls temporär bei nicht anders behebbaren Gefährdungslagen möglich. Wenn beide Arbeitsvertragsparteien der Telearbeit zustimmen, etwa eine Regelung bereits im Arbeitsvertrag vorhanden ist, oder eine wirksame Betriebsvereinbarung vorliegt, ist die Durchführung unproblematisch. Ansonsten empfiehlt sich wegen der Regelungslücken einer konkludenten Absprache eine gesonderte Homeoffice-Vereinbarung. Denn der Arbeitgeber bleibt für die Gefährdungsbeurteilung, den Arbeitsschutz, die Arbeitszeit und die Kostentragung in der Verantwortung.

Es ist unstreitig, dass es einen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung von Telearbeit nicht gibt. Es finden sich gleichwohl kaum gerichtliche Entscheidungen. Am 7. Mai 2020 hatte das Arbeitsgericht Augsburg (Az. 3 Ga 9/20) geurteilt, dass es keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice gebe und es fehle auch ein Anspruch des Arbeitnehmers aus einer Risikogruppe auf ein Einzelbüro. Der Arbeitgeber müsse seinen Verpflichtungen zum Gesundheitsschutz mit verhältnismäßigen Maßnahmen nachkommen. Dazu kann etwa die Anordnung gehören, eine Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz zu tragen, wenn sich dies für besondere Tätigkeiten nicht ohnehin schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt.