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GESETZGEBUNG – PAKETBOTEN-SCHUTZ-GESETZ

18. Dezember 2019 von Ludwig Schleder

Nach Baugewerbe und Fleischwirtschaft wird die Nachunternehmerhaftung auch in der Kurier, Express und Paketbranche eingeführt. Das am 23.11.2019 in Kraft getretene Paketboten-Schutz-Gesetz verpflichtet das Unternehmen, das einen Subunternehmer in die Auftragsbearbeitung einbezieht, für nicht erbrachte Sozialversicherungsleistungen einzustehen. Wer Rechtssicherheit haben will, beauftragt nur Subunternehmen, die eine lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen können. Wer einen Auftrag an eine Firma weitergibt, die solch eine Bescheinigung vorlegen kann, ist von der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge befreit, §§ 28e Absatz 3g, 28e Absatz 3f SGB IV.

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