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Beschäftigtendatenschutz: Verwaltungsgericht Hannover erlaubt ständige Leistungskontrolle am Arbeitsplatz durch elektronische Erfassung von Leistungsdaten.

3. April 2023 von Helge Röstermundt

Grundsätzlich soll die permanente Erfassung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten unterbleiben, wie auch das Bundesarbeitsgericht in Grundsatzentscheidungen bestätigt hat. Arbeitgeber können allerdings durchaus ein von der Europäischen Datenschutzgrundverordnung gebilligtes berechtigtes Interesse an der aktuellen und minutengenauen Aufzeichnung von Quantitäts- und Qualitätsdaten haben (Urteil des Verwaltungsgericht Hannover vom 09.02.2023, Az.: 10 A 6199/20).

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